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ver.di NRW fordert Ausbau sozialer Absicherungen für Solo-Selbstständige
Eingestellt am 28.12.2020
In dem wurde festlegt, sich für eine flächendeckende Zahlung einzusetzen. Diese soll mindestens 1.000 Euro, wenn möglich in Anlehnung an den nichtpfändbaren Betrag - 1.200 Euro - betragen. ver.di NRW begrüßt das Vorhaben und fordert darüber hinaus, dass eine solche Einkommensersatzleistung rückwirkend für alle Unterstützungszahlungen seit Beginn der Corona-Krise als monatliche Pauschale anrechenbar ist.
„Aus unserer Sicht würde das die stark verunsicherten selbstständigen Kolleginnen und Kollegen entlasten, die Abrechnung erleichtern und gerichtliche Klärungen überflüssig machen, die wegen der unklaren Vergabekriterien und Informationsmängel zu erwarten sind“, erklärte der stellvertretende Landesleiter von ver.di in Nordrhein-Westfalen, Frank Bethke.
Darüber hinaus sei es notwendig, die angemessenen Einkommensersatzleistungen für Solo-Selbstständige bundesweit durchzusetzen. Als erfreulicher Ansatz könne die beschlossene prozentual berechnete „Neustarthilfe“ für Lebenshaltungskosten betrachtet werden. Da sie aber nur 25 Prozent der Umsatzausfälle abdecke, seien weiterhin viele Menschen mit Arbeitsverbot auf Grundsicherung angewiesen. „Wir fordern deshalb von der NRW-Landesregierung, bis zur Durchsetzung einer angemessenen bundesweiten Regelung für Solo-Selbstständige, in Vorleistung zu treten und eine monatliche Unterstützung für Lebenshaltungskosten in Höhe von 1.200 Euro als nicht rückzahlbare Pauschale zu zahlen“, so Bethke weiter.
ver.di NRW fordert eine Zahlung des Gewinnausfalls in Höhe von 75 Prozent
Andere europäische Länder hätten bereits frühzeitig eine einkommensbezogene Lösung für entgangene Einkommensausfälle von Solo-Selbstständigen geschaffen, da sie wesentlich einfacher, unbürokratischer und gerechter sei, als ein unübersichtlicher Mix aus unterschiedlichen Sonderhilfen. „Es ist wichtig, die Hilfsleistung nach dem monatlichen Durchschnittsgewinn des Vorjahresgewinns zu berechnen, da die Honorareinkommen oft schwanken. So können Irritationen bei der Vergabe vermieden und den Finanzämtern die Bearbeitung erleichtert werden“, betonte Bethke.
Solo-Selbstständige dürften nicht alternativ zu angemessenen Wirtschaftshilfen als einzige Erwerbstätigengruppe allein auf Grundsicherung verwiesen werden, da sie nicht arbeitslos gelten würden und zudem viele sie gar nicht in Anspruch nehmen könnten – etwa, weil sie in einer Bedarfsgemeinschaft lebten. „Die Solo-Selbstständigen müssen genauso wie die meisten abhängig Beschäftigten behandelt werden, die in Krisenzeiten wie der Covid-19-Pandemie durch ein soziales Netz abgesichert sind!“, mahnte Bethke. „In Zukunft werden Erwerbsbiografien noch stärker durch gemischte Einkommensverhältnisse geprägt sein. Der Wechsel zwischen Festanstellung und Selbstständigkeit wird zur neuen Normalität werden. Deshalb müssen die sozialen Sicherungssysteme für alle Erwerbstätigen gleichermaßen zugänglich und bezahlbar sein.“